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formunwirksames Vorausvermächtnis,§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO

In einem Erbfall hat der Verstorbene (Todeszeitpunkt 11.11.2021) kein Testament zurückgelassen. Infolgedessen ist nun die gesetzliche Erbfolge eingetreten, bei welcher der Nachlass auf die Ehefrau in Höhe von 50 % und auf die beiden Kinder zu 25 % fällt. Der Wille des Verstorbenen war, dass ein Vorausvermächtnis für die Ehefrau in Höhe des Betriebsvermögens und des Grundstücks, das teils privat zu Wohnzwecken genutzt wird und teils Betriebsvermögen darstellt, gelten soll. Der Verstorbene hat das Vorausvermächtnis weder privatschriftlich noch notariell verfasst, jedoch unter Zeugen (die beiden Kinder und Bekannte der Familie), die als vertrauenswürdig gelten, mündlich mehrmals ausgesprochen. In dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts mit Az. 1 K 1781/13 wurde ein ähnlicher Fall behandelt. Auch in diesem Fall fehlte es an zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Vermächtnisses. Begünstigte und Belastete haben allerdings beidseitig die Belastungen anerkannt. Der Unterschied zu diesem Fall liegt allerdings darin, dass die Vermächtnisnehmerin, unsere Mandantin, Teil der Erbengemeinschaft ist und nicht eine Dritte. Die Erbengemeinschaft ist entsprechend noch nicht auseinandergesetzt. Die Betriebsaufgabe wurde im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2021 von den Ehegatten erklärt und nicht durch die Erbengemeinschaft. Dies könnte ein weiteres Indiz dafür sein, dass der Betrieb nur auf die Ehefrau übergehen sollte. Ist es möglich, dass das Vorausvermächtnis erbschaftsteuerlich trotz allem berücksichtigt werden kann?
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