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Zugewinnausgleich,Vorschenkung

Steuerpflichtiger A war mit B im gesetzlichen Güterstand verheiratet. A stirbt. A hat B testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. A und B waren seit 1991 im gesetzlichen Güterstand verheiratet. A hatte damals ein Anfangsvermögen in Höhe von 200.000 €. Sein Endvermögen beträgt im Todesjahr 400.000 € (Vermögensstand nach Abfluss der ehebedingten Zuwendung i.H.v. 400.000 € im Jahr 2018). Sein indiziertes Anfangsvermögen beträgt somit 200.000 € * 105,8 : 65,5 = 324.000 €. Mithin beträgt sein Zugewinn 76.000 €. Die B hatte ein Anfangsvermögen in Höhe von 0 €. Im Todesjahr des A hat die B ein Endvermögen in Höhe von 400.000 € aus einer ehebedingten Zuwendung des A aus dem Jahr 2018. Ihr Zugewinn beträgt somit 400.000 €. Ist folgende Ermittlung des Vermögensanfalls bei B richtig? B hat von A innerhalb der Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG bereits Vermögen im Wert von 400.000 € als Vorerwerb erhalten (ehebedingte Zuwendung). Hinzu kommen nochmals im Erbfall nach § 3 ErbStG 400.000 €, da B Alleinerbin geworden ist. Ein Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 ErbStG i. V. mit den §§ 1371 ff. BGB steht der B nicht zu, da die ehebedingte Zuwendung des A an die B im Jahr 2018 dem Endvermögen der B hinzugerechnet wird, so dass die B aufgrund des höheren Zugewinns keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber A hat. Der Vermögensanfall bei B beträgt somit insgesamt 800.000 €, richtig?
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