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Erbauseinandersetzung,§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG,§ 13a Abs. 5 ErbStG

Infolge eines Erbfalls eines Gesellschafters an einer KG erbt der Mitgesellschafter (Kommanditist) (und zugleich Bruder des Verstorbenen) einer GmbH & Co. KG und die Ehefrau des Verstorbenen den Mitunternehmeranteil, die fortan Mitunternehmerin wird. Zugleich wird in gleicher Quote der hälftige Miteigentumsanteil an Immobilien vererbt, die sich im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten befinden. Darüber hinaus erhalten die beiden Erben noch entsprechend ihrer Erbquote Miteigentumsanteile an im Privatvermögen befindlichen Immobilien sowie Geldvermögen. Im Rahmen einer geplanten Erbauseinandersetzung sollen die geerbten Anteile an der Personengesellschaft unberührt bleiben; diverse Miteigentumsanteile an Privatimmobilien soll die Ehefrau des Verstorbenen erhalten und die Miteigentumsanteile an den Immobilien des Sonderbetriebsvermögens, die aufgrund des Erbfalls anteilig der Ehefrau zugerechnet werden, sollen auf den Bruder übertragen werden. Frage: (1) Aus ertragsteuerlicher Sicht werden somit Miteigentumsanteile an Grundstücken des Sonderbetriebsvermögens von einem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Sonderbetriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft übertragen werden. Aus unserer Sicht kommt § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG zur Anwendung → Übertragung zu Buchwerten. (Erbauseinandersetzung erfolgt ohne Abfindungszahlung; lediglich Aufteilung des vorhandenen Geldvermögens, um Wertverhältnisse der Auseinandersetzung der Immobilien zu „glätten“.) (2) Aus erbschaftsteuerlicher Sicht werden im Rahmen einer Erbauseinandersetzung u.a. Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens (Miteigentumsanteile an Grundstücken) innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall an den anderen Gesellschafter übertragen. Hat dieser Vorgang im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Konsequenzen bzgl. der zuvor im Rahmen des Erbfalls angewandten Verschonungsregel im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG (Stichwort: Begünstigungstransfer?)
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