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§ 7 Abs. 8 ErbStG,Verdeckte Einlagen und Schenkungsteuer,Verzicht auf wertlose Forderungen

Bitte lassen Sie mich wissen, wie Sie diesen Sachverhalt beurteilen: Die Ehefrau ist Gesellschafter und Geschäftsführerin einer GmbH. Der Ehemann hat der GmbH ein Darlehen gewährt, das auf Grund der finanziellen Situation der GmbH nicht zurückgezahlt werden kann. Der Ehemann überlegt daher, auf die Rückzahlung zu verzichten. Mit Gesellschafterbeschuss wird die GmbH zum 31.12.2021 aufgelöst und geht in Liquidation. Als Liquidator ist der Ehemann bestellt worden. Ist ein Verzicht auf Rückzahlung der Darlehensforderung durch den Ehemann als Bereicherung im Sinne des ErbStG anzusehen und, wenn dem so sein sollte, wäre es richtig, den Erwerber in der Steuerklasse III anzusiedeln? Wäre ein Verzicht vor Auflösung der Gesellschaft anders zu beurteilen als ein Verzicht im Rahmen der Liquidation?
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