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Verschonungsabschlag,Freibetrag,§ 16 ErbStG

Mandant V will nach § 13a ErbStG V-GmbH-Anteile im Wert von 1.000 T€ an Sohn S verschenken. Um die Anteile direkt bei S in eine GmbH zu bekommen, gründet S eine S GmbH. V schenkt dann diese Anteile der S GmbH. Die Vergünstigung nach § 13a ErbStG dürfte greifen. Ertragsteuerlich sollte keine Auswirkung vorliegen? Annahme Wert nach § 13a ErbStG, also nach Abzug der 85 % mit jungem Verwaltungsvermögen noch 400 T€. Kann S dann noch den Freibetrag nach § 16 ErbStG in Anspruch nehmen?
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