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Verwaltungsvermögen,Grundstücksüberlassung im Konzern,§ 13 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG

Wir erstellen gerade eine Anteils- und Betriebsbewertung für die X GmbH & Co. KG auf den Stichtag 30.06.2022. An der X GmbH & Co. KG sind die natürliche Person A als einziger Kommanditist mit 100 Prozent und die Komplementär-GmbH beteiligt. Die X GmbH & Co. KG überlässt zwei Grundstücke mietweise an die Y GmbH. An der Y GmbH ist die X GmbH & Co. KG mit einem prozentualen Anteil von 80,8 Prozent beteiligt. Daneben sind zwei weitere natürliche Personen B und C mit jeweils 4,8 Prozent an der Y GmbH beteiligt. Die restlichen 9,6 Prozent hält die Y GmbH mit eigenen Anteilen. Im vereinfachten Ertragswertverfahren für die X GmbH & Co. KG haben wir die betriebsnotwendigen Beteiligungen an der Y GmbH und der Komplementär-GmbH mit den sich nach den Anteils-und Betriebsbewertungen ergebenden gemeinen Werten als gesondert anzusetzendes Vermögen berücksichtigt. Die Grundstücke haben wir bei der Substanzwertermittlung mit den gemeinen Werten gemäß Marktwertgutachten zum Stichtag 30.06.2022 berücksichtigt. Bei den beiden von der X GmbH & Co. KG an die Y GmbH zur Nutzung überlassenen Grundstücken gehen wir davon aus, dass es sich hierbei nicht um Verwaltungsvermögen handelt, da § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zur Anwendung kommen müsste. Können Sie uns diese Rechtsauffassung bestätigen?
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