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Nießbrauchsbewertung Grundstück,Jahreswert,§ 15 Abs. 3 BewG

Es wird ein Wohnhaus im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Wert des Objekts nach §§ 157–198 BewG 900.000 € Die Überträgerin behält sich den Nießbrauch vor. Der Nießbrauch kann nach § 16 BewG mit einem Jahreswert von max. 900.000 € / 18,6, mithin 48.387,10 € abgezogen werden. Darauf ist dann der Vervielfältiger gem. Sterbetabelle anzuwenden. Nun meine Frage: Das Objekt hat stark schwankende Instandhaltungskosten, diese wurden in den letzten Jahren zulässigerweise auf auf fünf Jahre verteilt. Das Objekt wird im Jahr 2021 übertragen. Laut meiner Literatur wird bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchs auf die vom Nießbraucher durchschnittlich zu tragenden Kosten abgestellt. Was sind nun diese durchschnittlich zu tragenden Kosten? Die Übertragung des Objekts erfolgt im Jahr 2021. Was ist, wenn die auf fünf Jahre verteilten Instandhaltungskosten aus dem Jahr 2016 stammen und daher im Jahr 2020 letztmalig den Überschuss mindern? Was ist, wenn die auf fünf Jahre verteilten Instandhaltungskosten aus dem Jahr 2019 stammen und daher den Überschuss aus dem Objekt in den Jahren 2019–2023 mindern? Mindern diese Instandhaltungskosten dann den Wert des Nießbrauchs, obwohl der Nießbraucher diese Kosten ja nicht während des Nießbrauchs aufgewendet hat? Ergänzungsfrage: Ohne dass auf mehrere Jahre verteilte Instandhaltungskosten zu berücksichtigen wären: In den letzten drei Jahren wurden folgende Überschüsse erzielt: 2020 30.000 € 2019 35.000 € 2018 40.000 € 2021 werden es 38.000 € sein. 2022 werden es nur 20.000 € sein. Mit welchem Jahreswert ist der Nießbrauch anzusetzen?
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