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disquotale Einlage,qualifizierter Anteilstausch

Mandant (Sohn) ist mit 22.000 € und seine Mutter mit 25.000 € an einer Vermögensverwaltungs GmbH beteiligt. Am 25.2.2019 wurde eine Kapitalerhöhung notariell beurkundet. Das Stammkapital wird von 47.000 € auf 50.000 € erhöht. Das Erhöhungskapital von 3.000 € ist vom Sohn durch Einbringung von Geschäftsanteilen (62 % Beteiligung an einer Immobilien-GmbH) zu leisten. Soweit der Wert der eingebrachten Geschäftsanteile den Nennbetrag der im Zuge der Kapitalerhöhung neu gebildeten Geschäftsanteile übersteigt, wird der übersteigende Betrag in die Kapitalrücklage eingestellt. Die Einbringung der Beteiligung an der Immobilien-GmbH erfolgt zum 01.01.2019 zu Buchwerten. Der übersteigende Betrag von 74.500 € erfolgt durch Buchung bei der Vermögensverwaltungs GmbH auf das Konto Kapitalrücklage (Gegenkonto: Beteiligung an Immobilien-GmbH). Das Finanzamt unterstellt damit mit Schätzungsbescheid eine Schenkung des Sohns an die Mutter in Höhe von 37.250 € (77.500 € abzgl. 3.000 € ergibt 74.500 €, davon die Hälfte 37.250 €) abzüglich Freibetrag 20.000 €, steuerpflichtiger Erwerb 17.200 €, davon 30 % ergibt 5.160 € Schenkungsteuer. Ist die BFH-Rechtsprechung hier noch anzuwenden, dass keine Schenkung anzunehmen ist, oder gilt § 7 Abs. 8 ErbStG? BFH, Urteil vom 09.12.2009 – II R 28/08 Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter. ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1. 1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR). 2. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.
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