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§ 10 ErbStG,§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG

Mandant ist mit seiner Schwester zu je 50 % Gesellschafter einer Immobilien-GmbH. Die GmbH hat mehrere Immobilien bilanziert, die langfristig vermietet werden. Die GmbH hatten beide Geschwister vor mehr als 15 Jahren vom Onkel geerbt. Die Schwester ist im Jahr 2019 verstorben; Alleinerbe ist der Mandant/Bruder geworden. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung muss die GmbH bzw. müssen die einzelnen Immobilien bewertet werden, was bereits erledigt ist. Mit Bekanntgabe der einzelnen Grundbesitzwertbescheide der Immobilien wurde vom Finanzamt auch ein Bescheid für einen Grundbesitz für eine Eigentumswohnung an den Mandanten bekanntgegeben, für die wir aber keine Feststellungserklärung abgegeben hatten, weil die Wohnung noch vom damaligen Gesellschafter (Onkel) im Jahr 1992 bereits verkauft war; allerdings wurde aus unerfindlichen Gründen bis heute das Grundbuch noch nicht berichtigt, so dass im Grundbuch immer noch die GmbH als Eigentümer steht; lediglich eine Auflassungsvormerkung für den Käufer ist eingetragen; warum der Käufer kein Interesse an der Grundbuchumschreibung hat, ist nicht verständlich; dem Verkäufer war dies wohl egal, da er seinen Kaufpreis erhalten und die Grundsteuerbescheide immer an den Käufer weitergeleitet hatte sowie bis heute auch keine Veranlassung sah, das Grundbuch endlich richtigstellen zu lassen. Nachdem das Lagefinanzamt jetzt aber für die ETW einen Grundbesitzwertbescheid von 240.000 € erlassen hat und dieser zur Hälfte in die Erbschaftsteuer mit 35 % Steuersatz eingeht, ist das Problem offensichtlich. Wir hatten mit Einspruch die Aufhebung des Grundbesitzwertbescheids beantragt. Das Finanzamt lehnt dies mir der Begründung ab, dass „die ETW zwar 1992 verkauft war, bislang aber nur eine Auflassungsvormerkung besteht. Nach R E 12.2 Abs. 1 ErbStR ist die ETW weiterhin der GmbH zuzurechnen. Es soll nach § 873 BGB nicht auf den Übergang der Nutzen und Lasten, sondern auf die Grundbucheintragung ankommen. Da diese noch nicht erfolgt ist, ist bewertungsrechtlich eine Feststellung erforderlich.“ Ist es rechtmäßig, für die ETW eine Erbschaftsteuer zu zahlen, obwohl sich diese nicht mehr im Besitz der GmbH befindet, also keine Bereicherung des Bruders stattgefunden hat? Da der Kaufpreis bereits 1992 bezahlt wurde und sich im Betriebsvermögen befindet, würde dies im Ergebnis zu einer doppelten Besteuerung des Wertes der ETW mit ErbSt führen.
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