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§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG,§ 1 Abs. 2a GrEStG,aufschiebende Bedingung oder Befristung

Wir bitten um Unterstützung bei folgendem Sachverhalt: Sachverhalt: An einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit Grundvermögen bestehen aktuell folgende Beteiligungsverhältnisse: Vater: 49 % Komplementär Volljährige Tochter des Vaters aus erster Ehe: 22,95 % Kommanditist Fremde natürliche Person: 28,05 % Kommanditist Die fremde natürliche Person möchte nun 22,95 % ihrer Anteile (Kommanditanteil) an den minderjährigen Sohn des Vaters aus zweiter Ehe verkaufen. Vertreten wird dieser minderjährige Sohn im Rahmen des Kaufvertrags durch seine Eltern und seine Ergänzungspflegerin. Die Übertragung der Anteile steht unter aufschiebenden Bedingungen (Erreichen des 25. Lebensjahres des Sohns, Eintragung des Sohns als Kommanditist in das Handelsregister, bedingte Übertragungspflichten auf Vater/Mutter unter bestimmten Umständen). Der Kaufpreis soll aktuell bestimmt werden und sofort fließen. Parallel zum Kaufvertrag soll es einen Schenkungsvertrag geben. In diesem Schenkungsvertrag schenkt der Vater seinem Sohn den in o. g. Kaufvertrag genannten Kommanditanteil, indem er dem Sohn den Kaufpreis bezahlt (Kaufpreis wird zweckgebunden zur Verfügung gestellt). Im Schenkungsvertrag sollen bestimmte Gegenleistungen/Übertragungsverpflichtungen des Sohnes auf den Vater geregelt werden (z. B. Versterben Sohn vor Vater/Vater kann Übertragung auf sich verlangen). Der Sohn wird vertreten durch seine Ergänzungspflegerin. Folgende Fragen stellen sich: 1. Zu welchem Zeitpunkt tritt der Sohn als neuer Gesellschafter im Sinne § 1 Abs. 2a GrEStG in die vermögensverwaltende Personengesellschaft ein? Zum Zeitpunkt des Kaufvertrags und der Schenkung oder erst, nachdem alle aufschiebenden Bedingungen eingetreten sind? Das heißt, welcher Zeitpunkt ist relevant für den Zehnjahreszeitraum? 2. Greift die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG auch für die Ermittlung des Prozentsatzes für den Übergang von Anteilen auf neue Gesellschafter? Aus unserer Sicht ist § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG eine reine Steuerbefreiung für einen steuerpflichtigen Sachverhalt. Das heißt, für die Bestimmung, ob 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, findet diese Regelung keine Anwendung (d.h., auch wenn der Vorgang grunderwerbsteuerfrei sein sollte, zählt der Vorgang in die Ermittlung der 90-%-Grenze). 3. Liegt eine mittelbare Grundstückschenkung vor? Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Schenkung bzw. zu welchem Zeitpunkt entsteht die Schenkungsteuer?
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