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Familienheim,Selbstnutzung,Wohnflächen,§ 181 Abs. 9 BewG

Wir hätten gerne zu folgendem Sachverhalt eine zweite Meinung. Es gibt eine Immobilie mit zwei Wohnungen (freistehendes Zweifamilienhaus). Für diese beiden Wohnungen gibt es eine Teilungserklärung mit entsprechenden Nutzungsregelungen für Sondereigentum und Gemeinschaftsflächen etc. Mandantin A gehört dabei (nach Teilungserklärung) eine Wohnung, die sich im EG sowie im DG befindet. Im 1. OG befindet sich die zweite Wohnung, die dem Bruder von Mandantin A gehört. Alle Geschosse sind durch dasselbe Treppenhaus miteinander verbunden. Somit gibt es zwischen der Wohnung, die sich im EG/DG befindet, keine direkte Verbindung bzw. diese ist nur über das gemeinsame Treppenhaus erreichbar. Mandantin A nutzt das EG ihrer Wohnung selbst, der Dachgeschossanteil wird an einen fremden Dritten zur ortsüblichen Miete vermietet. Es soll nun im Rahmen der Erbregelung die Gesamtwohnung auf den Sohn von Mandantin A übergehen. Dabei soll an der Vermietung des DG-Anteils nichts geändert werden. Für uns fraglich ist nun, ob es für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG schädlich ist, dass die Dachgeschosswohnung (bei Eintritt des Todesfalls) weiterhin vermietet bleibt und somit nicht vom Sohn eigengenutzt werden wird/kann, obwohl es sich wirtschaftlich betrachtet um zwei separate Wohnungen handelt, für die es allerdings keine Teilungserklärung gibt. Die übrigen steuerlichen Voraussetzungen des § 13 I Nr. 4c ErbStG (200 m²; Zehnjahresfrist etc.) sollen dabei erfüllt sein. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
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