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§ 13b ErbStG,Rückausnahme bei Konzernüberlassung nach § 4h EStG,Poolvereinbarung bei GmbH-Anteilen

Meine Mandanten sind die Eheleute G und N. G ist zu 90 % an der G+N GmbH & Co. KG beteiligt und zu 90 % an der GmbH 1 und zu 66 2/3 % an der GmbH 2. N ist zu 10 % an der KG, zu 10 % an der GmbH 1 und zu 33 1/3 % an der GmbH 2 beteiligt. Die GmbH-Anteile von G stellen SoBV der G bei der KG dar. Die Anteile des N an der GmbH 1 werden ebenfalls als sein SoBV bilanziert. Die Anteile des N an der GmbH 2 stellen steuerliches Privatvermögen dar. Die GmbH 2 vermietet betriebliche Immobilien an die GmbH 1 („Schwesterkapitalgesellschaften“). Nunmehr hat G vor ein paar Wochen Anteile an der KG sowie der GmbH 1 und GmbH 2 auf ihre Kinder übertragen, ist danach aber immer noch mehrheitlich an allen Gesellschaften beteiligt (mit 60 %). Da zwischen der GmbH 1 und der GmbH 2 keine Betriebsaufspaltung besteht, wird hier für die Vergünstigungen des § 13b ErbStG auf das Vorliegen eines sog. „Konzerns nach § 4h EStG“ zurückgegriffen. So weit, so gut. Jetzt möchte jedoch auch N Anteile an der KG sowie der GmbH 1 und 2 auf seine Kinder übertragen. Damit seine Anteile an der GmbH 1 (zur Erinnerung: N hält hier nur 10 %) jedoch unter die Vergünstigungen des § 13b ErbStG fallen, soll zwischen allen Beteiligten ein steuerlich anzuerkennder Poolvertrag bezüglich dieser Anteile geschlossen werden. Nur hierdurch wäre es m.E. erreichbar, dass die Anteile des N an der GmbH 1 steuerbegünstigt sind im Sinne der §§ 13a/13b ErbStG. Und nun die eigentlichen Fragen: Könnte der noch abzuschließende Poolvertrag negative Auswirkungen auf die Übertragungen der G auf ihre Kinder haben (die Kinder sind mittlerweile im Handelsregister als Kommanditisten der KG eingetragen), dies deshalb, weil dieser Poolvertrag m. E. dazu führen würde, dass G ab dem Zeitpunkt des Poolvertrages m.E. nicht mehr frei über ihre Anteile verfügen kann? Hindert dies das Vorliegen eines Konzerns, und hätte diese Konsequenz dann auch negative Auswirkungen auf die bereits vollzogenen Schenkungen der G?
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