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Erbschaft,Testamentsvollstrecker,Wertänderung

Die Erblasserin hat zum Todeszeitpunkt zwei Immobilien besessen, ein EFH und ein MFH, die mehr als zehn Jahre in ihrem Eigentum standen, so dass die Frist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgelaufen ist. Die Erblasserin hat Testamentsvollstreckung angeordnet und verfügt, dass die Immobilien veräußert werden und die erzielten Verkaufserlöse als Geldvermächtnis unter Abzug der Nachlasskosten an vier Erben zu gleichen Teilen verteilt werden. Diese Geldvermächtnisse werden erst fällig, wenn die Verkaufserlöse zur Verfügung stehen. Zum Todeszeitpunkt wurde der Wert des EFH mit 1 Mio. € und des MFH mit 3 Mio. € nach dem BewG ermittelt, so dass jedem Erben rechnerisch 1 Mio. € zustehen. Der Testamentsvollstrecker verkauft 16 Monate nach dem Todesfall das EFH für 1,25 Mio. € und das MFH für 2,4 Mio. €. Nach Abzug der Kosten der Nachlassregelung in Höhe von 50.000 € verbleiben 3,6 Mio. € zur Verteilung, so dass auf jeden Erben 0,9 Mio. € entfallen. Ist mein Verständnis richtig, das der Wert des Erwerbs mit jeweils 1 Mio. € abzgl. anteiliger Nachlasskosten anzusetzen ist? Oder ist der Wert mit dem nach Veräußerung verteilten Geldbetrag bzw. mit dem Wert zum Todeszeitpunkt (EFH) und dem durch Verkauf niedriger nachgewiesenen Wert (MFH) abzgl. anteiliger Nachlasskosten anzusetzen? Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Fall des Erwerbs des EFH die Erben als Rechtsnachfolger den übersteigenden Betrag nicht der ESt zu unterwerfen hätten.
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