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Bewertungsstichtag,Bewertung,Änderungen

Die steuerrechtliche Frage betrifft folgenden Sachverhalt aus meiner Praxis. Mein Mandant hat vom Erblasser unter anderem eine Immobilie geerbt. Der Erbfall ist am 02.09.2020 eingetreten. Der Wert dieser Immobilie wurde im Besteuerungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz ermittelt und beträgt hiernach 384.000 €. Im Erbschaftsteuerbescheid vom März 2022 wurde dieser Grundstückswert dann entsprechend angesetzt. Nunmehr plant mein Mandant, dieses Grundstück noch im Jahr 2022 zu veräußern, und es zeichnet sich ab, dass das auch gelingen könnte zu einem Preis von 650.000 €. Frage: Muss dieser gegenüber der Bewertung nach dem Bewertungsgesetz höhere Verkaufspreis zum einen dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt gemeldet werden, und zum anderen führt dies zu einer nachträglichen Erhöhung der festgesetzten Erbschaftsteuer?
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