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Grundstücksübertragung gegen Rente,Zuwendungswille,§ 14 Abs. 2 BewG

Eine Immobilie wird gegen Leibrente veräußert; Annahme, es handelt sich um fremde dritte Personen. Hier wird der Käufer sein Risiko abwägen und mit einem für sich angemessenen Zinssatz unter Berücksichtigung des Verkehrswerts eine angemessene Rentenhöhe ermitteln. Wenn unter diesen Gesichtspunkten die Rente ermittelt wird, sollte eine Vollentgeltlichkeit vorliegen? Stimmt dies auch, wenn das Finanzamt mit einem pauschalen Zinssatz von 5,5 % rechnet und die Leistung und Gegenleistung unausgeglichen erscheint? Wie kann nachgewiesen werden, dass kein Schenkungswille beim Abschluss des Rechtsgeschäfts dieses getragen hat? Welche Rolle spielt die Rechtsbeziehung der Vertragspartner? In unserem Fall hat der Verkäufer (unglücklicherweise) den Käufer mangels Kindern als Erben eingesetzt, jedoch erst nach dem Verkauf des Gebäudes (spielt dies eine Rolle?). Das Finanzamt möchte aufgrund vorzeitigen Ablebens nun Schenkungsteuer erheben, da die effektiv gezahlte Leibrente den Wert der Immobilie nicht erreicht. § 14 Abs. 2 BewG wäre wohl erfüllt, wir gehen davon aus, dass keine Schenkung vorliegt und mangels Schenkungswille auch keine Schenkungsteuer anfallen kann. Haben Sie einen passenden Hinweis für uns?
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