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§ 198 BewG,Bewertung von Geschäftsgrundstücken,Nachweis eines niedrigen gemeinen Werts bei Verkäufen unter Angehörigen

Wir bitten Sie um die Klärung des folgenden Sachverhalts: Unser Mandant hat von seiner Tante zusammen mit seinen beiden anderen Geschwistern ein Geschäftsgrundstück im Wege der Schenkung erhalten. Nach der Schenkung waren somit unser Mandant und seine beiden anderen Geschwister zu je 1/3 an dem Gebäude beteiligt. Der gesondert festgestellte Grundbesitzwert nach dem Sachwertverfahren beträgt ca. 1.700.000 €. Unser Mandant möchte nun die beiden Anteile von seinen beiden Geschwistern zu einem Preis von jeweils 500.000 € erwerben, insgesamt also 1.000.000 €. Dieser Erwerb würde unter Bedingungen wie unter fremden Dritten stattfinden, sodass von Seiten der Geschwister keine Schenkung an unseren Mandanten vorliegen würde. Die Kaufpreisermittlung für den jeweiligen Anteil fand ebenfalls wie unter fremden Dritten statt. Unser Mandant würde somit 100 % an dem Gebäude halten. Könnte dieser Verkauf als Nachweis gem. § 198 BewG für einen niedrigeren gemeinen Wert im Rahmen der Schenkungsteuer herangezogen werden, sodass nicht ein Wert von 1.700.000 €, sondern von 1.500.000 € (drei Anteile à 500.000 €) zum Ansatz käme? Oder werden Geschäfte mit nahen Angehörigen in diesem Zusammenhang nicht anerkannt?
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