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gemischte Schenkung,§ 13d ErbStG,Vorbehaltsnießbrauch

Vater V (64 Jahre alt) ist im Alleineigentum eines Einfamilienhauses. Dieses Einfamilienhaus ist an den Sohn S (fremdüblich) vermietet. V möchte das Objekt mit einem steuerlichen Wert von 1 Mio. € auf S unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen. Zusätzlich zum Nießbrauch soll S dem V einen Betrag von 250.000 € über ein von V gewährtes Kaufpreisdarlehen (wird grundbuchmäßig gesichert und ist verzinslich) mit monatlichen Raten (Annuitätendarlehen) bezahlen. Der Jahreswert des Nießbrauchs liegt bei 12.000 €. Fraglich ist nun, inwieweit a) ein Nießbrauchsrecht überhaupt möglich ist bzw. ein Missbrauch von Gestaltungen (§ 42 AO) möglich wäre, da S nach der Übertragung Miete für seine ihm selbst gehörende Immobilie zahlen würde, und b) ob der steuerliche Wertansatz des Nießbrauchsrechts aufgrund des per Darlehen finanzierten Kaufpreises (= 25 % des Immobilienwerts) um 25 % zu kürzen ist oder der komplette steuerliche Nießbrauchwert ungekürzt (bzw. nach § 13d ErbStG) von der Bereicherung abgezogen werden kann.
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