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§§ 13a,13b ErbStG,Verstoß gegen Behaltefristen bei Poolvereinbarung,Verstoß von Behaltefristen bei Einbringungen

Meine Mandanten sind Eheleute. Die Ehefrau war wie folgt an folgenden Gesellschaften beteiligt: an der A-GmbH & Co. KG zu 90 %, an der S-GmbH zu 90 % und an der O-GmbH zu 66 2/3 %. Der Ehemann ist wie folgt an diesen Gesellschaften beteiligt: an der A-GmbH & Co. KG zu 10 %, an der S-GmbH zu 10 % und an der O-GmbH zu 33 1/3 %. Die Ehefrau hat im August Anteile an den Gesellschaften an ihre drei Kinder (Kind 1, 2 und 3) übertragen, die seitdem mit jeweils 10 % an der A-GmbH & Co. KG und der S-GmbH beteiligt sind. Außerdem ist Kind 1 seitdem mit 6,67 % an der O-GmbH beteiligt. Nunmehr möchte der Ehemann ebenfalls Anteile an der A-GmbH & Co. KG (jeweils 1 %) sowie Anteile an der S-GmbH (jeweils 1 %) und der O-GmbH (Kind 1 und 2 jeweils 10 %, Kind 3 nur 4,33 %) auf seine Kinder übertragen. Nach dieser Übertragung sind die Beteiligungsverhältnisse in allen Gesellschaften identisch (Ehefrau 60 %, Ehemann 7 % sowie alle drei Kinder mit jeweils 11 %). Damit der Ehemann seine 3 x 1 % an der S-GmbH steuerbegünstigt übertragen kann, ist es angedacht, seine Anteile an der S-GmbH mit den Anteilen der Ehefrau (alternativ mind. zwei Kinder) im Rahmen eines Poolvertrags zu „poolen“ bzw. der gemeinsamen Stimmrechtsausübung etc. zu unterwerfen. Hierdurch werden seine Anteile (obwohl unter 25 %) ebenfalls steuerbegünstigt. Dies vorausgeschickt habe ich folgende Fragen: 1. Hätte die Tatsache, dass die Kinder ihre erst im August schenkweise von der Ehefrau (Mutter) erhaltenen Anteile nunmehr einer Poolvereinbarung unterwerfen, negative Folgen für die Begünstigung nach der Mutter (z.B. Verstoß gegen die Behaltensfrist o.Ä.)? 2. Es ist angedacht, dass alle Gesellschafter ihre GmbH-Beteiligungen im nächsten Jahr in das Gesamthandsvermögen der A-GmbH & Co. KG einbringen. Da alle Gesellschafter in identischer Beteiligungshöhe an allen Gesellschaften beteiligt sind, dürfte dies aus ertragsteuerlicher Sicht „unproblematisch“ werden. Aber hätte diese gedachte Einbringung in das Gesamthandsvermögen etwaige steuerliche Nachteile in bezug auf „Nachsteuertatbestände“ (z.B. Verstoß gegen die Behaltensfrist)? Hinweis: Der Ehemann hält seine 33 1/3 an der O-GmbH im Privatvermögen, sonst wurden und werden alle Anteile im Sonderbetriebsvermögen gehalten.
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