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Bewertung,Vergleichswertverfahren

Unser Mandant hat im Jahr 2020 eine Wohnung geerbt, welche vom Erblasser seit ca. 30 Jahren nicht modernisiert wurde. Im Rahmen der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts wurde von uns in der Beschreibung des Gebäudestandards die Stufe 2 für „einfach“ gewählt. Mit der Begründung, dass es keine vergleichbare Wohnung in diesem Haus bzw. dieser Umgebung gibt, sind wir in unserer Bewertung vom Sachwertverfahren ausgegangen. Das Finanzamt geht jedoch standardmäßig vom Vergleichswertverfahren aus und legt für die Berechnung statistische Werte vom oberen Gutachterausschuss zugrunde. Zitat Bescheid „Die vorliegenden Vergleichsfaktoren wurden vom oberen Gutachterausschuss für ein sog. Richtwertgrundstück (= Standardgrundstück) abgeleitet. Um die Vergleichsfaktoren (im Weiteren als Richtwert bezeichnet) an das konkrete Wertermittlungsobjekt anzupassen, werden hierauf seitens des OGA nachfolgende Anpassungsfaktoren und Umrechnungskoeffizienten zur Schätzung der Zu- und Abschläge angewandt (vgl. § 12 ImmWertV). Diese wurden zum Teil vom OGA selbst abgeleitet bzw. im Einzelfall der einschlägigen Literatur entnommen und entsprechend dem Bewertungsgesetz seitens des LfSt angepasst.“ Quelle: Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte Rheinland-Pfalz gem. Landesgrundstückmarktbericht 2021. Eine vergleichbare Wohnung liegt dem Finanzamt definitiv nicht vor. Wir haben gegen den Bescheid Einspruch eingelegt. Frage: Vergleichswertverfahren so in Ordnung? Oder mangels tatsächlich vorliegenden Vergleichsobjekts Sachwertverfahren anzuwenden?
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