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§ 7 ErbStG,Darlehen ohne Laufzeit

Unsere Mandantin möchte ihrem Sohn ein Darlehen zukommen lassen. Die Freibeträge für die Schenkung sind aktuell aufgebraucht. Es soll vereinbart werden, dass eine Tilgung erst bei Beendigung des Darlehensvertrags erfolgen soll. Das Darlehen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Darlehensvertrag ist von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich kündbar. Weitere Vereinbarung des Vertrags: Sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist das Darlehen zur Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt wird. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht insbesondere dann, wenn: – eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eintritt; oder – das gerichtliche Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eingeleitet wird; oder – die nach Ziffer 6. geschuldete Sicherheit nicht binnen des dort genannten Zeitraums wirksam gestellt ist. Ziffer 6 laut Vertrag: Absicherung, Wertsicherung a) Eine Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs soll derzeit nicht erfolgen. Dem Darlehensgeber wird jedoch hiermit der schuldrechtliche Anspruch eingeräumt, jederzeit die Einräumung einer angemessenen Sicherheit für den jeweils noch offenen Rückzahlungsanspruch zu verlangen. Als angemessene Sicherheit gilt jedenfalls die Eintragung eines Grundpfandrechts an einem inländischen Grundvermögen; wertmindernde Belastungen dürfen einer solchen Sicherheit nur dann vorgehen, wenn der realisierbare Restwert des Grundvermögens abzüglich solcher vorrangigen Belastungen den Restbetrag des Darlehens um mindestens 20 % überschreitet. Der Darlehensgeber kann hierüber Nachweis verlangen. Andere angemessene Sicherheiten sind durch vorstehende Abrede nicht ausgeschlossen. Die Sicherheit ist nach Anforderung des Darlehensgebers spätestens binnen sechs Wochen wirksam zu bestellen. b) Auf Wertsicherung des Darlehensvertrags wird verzichtet. Die Zinsen betragen 1 % und sollen jährlich gezahlt werden. Frage: Kann von einer Schenkung bereits ausgegangen werden, weil es keine Bestimmung zu der laufenden Tilgung gibt und keine Laufzeit oder kann das Darlehen als endfälliges Darlehen angesehen werden? Wäre es besser, wenn man eine Laufzeit von zum Beispiel zwölf Jahren festlegt und dann wird das Darlehen zu Tilgung fällig? Die Darlehensgeberin ist 60 Jahre alt.
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