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Schenkungsteuer,Familienheim,Verbindliche Auskunft

Wir bitten um Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt: Die Scheidungsfolgevereinbarung (Entwurf Notarurkunde) sieht die Übertragung einer Immobilie vom Ehemann auf die Ehefrau vor. Der Vertragsentwurf sieht folgende Formulierungen vor: „Zur Abwicklung der in unserer Ehe vorgenommenen Vermögenszuordnung – insbesondere zur Abgeltung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs, auch rein vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit des vorgenannten Ehevertrags vom 18. Mai 1998 – überträgt hiermit der Ehemann (nachstehend in diesem § 2 der „Veräußerer“ genannt) den Grundbesitz an die Ehefrau (nachstehend in diesem § 2 der „Erwerber“ genannt), so dass sie Alleineigentümerin des Grundbesitzes wird. Der Besitz, die Nutzungen, alle mit dem Vertragsgegenstand zusammenhängenden Lasten und Kosten sowie die Gefahr und alle Rechte und Pflichten aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen gehen mit sofortiger Wirkung auf den Erwerber allein über. Der Veräußerer verpflichtet sich, bis zum 31. Dezember 2022 aus dem Grundbesitz auszuziehen. Wegen seiner Verpflichtung zur Räumung unterwirft sich der Veräußerer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Der Notar ist ermächtigt, dem Erwerber nach dem 31. Dezember 2022 vollstreckbare Ausfertigungen dieser Urkunde zu erteilen." Die Ehegatten beabsichtigen, aus der o.g. Übertragung des Grundbesitzes die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG für sich zu nutzen. Voraussetzung dafür ist es, dass die steuerlichen Voraussetzungen für das sog. Familienheim vorliegen. Die Ehegatten erklären in der Urkunde, dass sie im Zeitpunkt der Übertragung die o.g. Immobilie gemeinsam bewohnen (es handelt sich um das selbst genutze Einfamilienhaus der Familie). In der o.g. Scheidungsfolgevereinbarung wird aber gleichzeitig auch festgehalten, dass der Ehemann bis zum 31.12.2022 ausziehen muss. Es ist beabsichtigt, dass die Scheidungsfolgevereinbarung spätestens im Juli unterzeichnet wird. Der tatsächliche Auszug soll dann mit Einreichung der Scheidung zwei Monate später erfolgen. Folgende Fragen ergeben sich für uns: 1. Sehen Sie die Voraussetzung für die Erfüllung des sog. Familienheims und damit die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG im Zeitpunkt der Übertragung als erfüllt an (unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Verpflichtung des Auszugs des schenkenden Ehemanns bis spätestens zum 31.12.2022)? 2. Sehen Sie einen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO? Wie lange sollte ggf. eine Schamfrist bis zum tatsächlichen Auszugs mindestens andauern? 3. Zur vorsorglichen Vermeidung des Steuerrisikos ist es zudem beabsichtigt, Widerufsvorbehalte bzw. Rückforderungsrechte zur nachträglichen Rückabwicklung der Vermögensübertragung mit in die o.g. Vereinbarung aufzunehmen. Führen die genannten Vorbehalte zu einer nachträglichen Aufhebung der Schenkungsteuer? 4. Bietet sich der Sachverhalt für eine verbindliche Auskunft an? Helfen Widerrufsvorbehalte bzw. Rückforderungsrechte, die Schenkungsteuer aufzuheben?
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