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Bewertung,Vereinfachtes Ertragswertverfahren,§ 201 Abs. 1 S. 2 BewG

Der einzige Gesellschafter-Geschäftsführer der nicht börsennotierten GmbH ist am 19.07.2020 verstorben. Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (anhand der vergangenen drei Geschäftsjahre) ergibt sich ein Wert gem. §§ 199 ff. BewG in Höhe von 2,750 Millionen. Ein in Zukunft erzielbarer Jahresertrag wurde in Höhe von 200 T€ zugrunde gelegt. Erklärt wurde allerdings ein in Zukunft erzielbarer Jahresertrag von 75 T€ mit folgender Begründung: Auf Grundlage des Vorauszahlungsbescheids vom 03.04.2020 wurden die KSt-VZ 2020/2021 auf Gewinnbasis von 75 T€ herabgesetzt. Grund hierfür war die damals gerade ausgebrochene Corona-Pandemie. Der Ausgangswert beträgt für 2020 = –30 T€ (Verlust) und für 2021 = vorläufig 120 T€ (Gewinn) Das FA möchte die 2,750 Millionen ansetzen mit folgender Begründung: Es wurde auf Grundlage des VZ-Bescheids vom 03.04.2020 ein in Zukunft erzielbarer Jahresertrag i.H.v. 75 T€ erklärt. Dieser kann aus den folgenden Gründen keine Berücksichtigung finden: Durch R B 201 Abs. 5 ErbStR 2020 wird die Möglichkeit eröffnet, bei der Ermittlung des künftig erzielbaren Jahresertrags Umstände zu berücksichtigen, die am Bewertungsstichtag objektiv feststehen und den Jahresertrag nachhaltig beeinflussen. Der dem genannten VZ-Bescheid zugrunde liegende Antrag wurde mit der damals gerade ausgebrochenen Corona-Pandemie begründet. Es wurde lediglich beantragt, die VZ aufgrund der Pandemie auf 0 € herabzusetzen. Dies konnte durch die Anweisung des zvE i.H.v. 75 T€ erreicht werden, weshalb dieser Betrag willkürlich angewiesen wurde, um das beantragte Ergebnis zu produzieren. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass es sich hierbei um eine nachhaltige Beeinflussung des künftig erzielbaren Jahresertrags der Gesellschaft handelt. Vielmehr handelt es sich bei einer Pandemie um eine „neu, aber zeitlich begrenzt in Erscheinung tretende, weltweite starke Ausbreitung einer Infektionskrankheit mit hohen Erkrankungszahlen und i.d.R. auch mit schweren Krankheitsverläufen“. Die Corona-Pandemie kann somit bereits per Definition nicht als Begründung für einen niedrigeren in Zukunft erzielbaren Jahresertrag herangezogen werden. Wie können wir hiergegen erfolgreich vorgehen? Bei einem ähnlichen Fall hatten wir Erfolg mit folgendem Urteil: BFH vom 10.05.1989, II R 160/85.
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