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§ 13a ErbStG,§ 24 UmwStG

Es sollen zwei Betriebe nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht werden. A bringt ein gewerbliches EZU ein, B bringt seinen landwirtschaftlichen Betrieb ein. Der landwirtschaftliche Betrieb wird bisher nach § 13a EStG nach Durchschnittssätzen besteuert. Allen Beteiligten ist bewusst, dass sie in Folge gewerbliche Einkünfte erzielen werden. Beide Betriebe haben ein Wirtschaftsjahr vom 01.07.–30.06. – die KG ebenfalls. Die Einbringung soll zum 01.11. erfolgen. Wir gehen davon aus, dass vor der Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebs die Gewinnermittlungsart auf § 4 (1) EStG umgestellt werden muss. Sehen wir dies richtig? Und falls dem so ist: Muss die Umstellung bereits für das letzte volle Wirtschaftsjahr 01.07.–30.06. vorgenommen werden, oder kann die Umstellung auch im verbleibenden Rumpfwirtschaftsjahr des landwirtschaftlichen EZU vom 01.07.–31.10. erfolgen?
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