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Nießbrauch,Schenkung,Versteigerung

Folgender Fall wäre ertragsteuerlich und schenkungsteuerlich zu würdigen: Durch einen Zuwendungsnießbrauch verleiht ein Immobilieneigentümer einem Dritten das 1/2 unentgeltliche Nießbrauchrecht für seine Immobilie. Das heißt, hierbei bleibt das Grundstück Eigentum des bisherigen Eigentümers und der Dritte erzielt Einnahmen durch Vermietung zu 1/2 der Mieterträge. Der Eigentümer kann die Abschreibung beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch mangels fehlender Einkunftserzielung nicht geltend machen und der Dritte ist rechtlich nicht berechtigt, die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten geltend zu machen. Die Schenkung einer Immobilie unter Zuwendungsnießbrauch stellt eine unentgeltliche Zuwendung dar, die schenkungsteuerpflichtig ist. Der Wert des Kapitalwerts richtet sich in der Regel nach der Höhe der Mieterträge und der Lebenserwartung der nießbrauchsberechtigten Person, die aus den Sterbetafeln des statistischen Bundesamts abgelesen wird. So weit, so gut. Was passiert, wenn der Zuwendungsnießbrauch vorzeitig unentgeltlich abgelöst wird, oder wenn es zu einer Teilungsversteigerung kommt? Fällt bei einer Teilungsversteigerung der Zuwendungsnießbrauch automatisch weg?
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