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Erbschaftsteuer,Betagtes Vermächtnis

Sachverhalt: Die Eheleute M und F haben mit Datum vom 11.12.1979 einen Erbvertrag abgeschlossen. Es besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Erbvertrag ist geregelt: „1. Der Erstversterbende von uns setzt den Überlebenden von uns zu seinem unbeschränkten Alleinerben ein. 2. Auf den Tod des Erstversterbenden von uns erhalten dessen Abkömmlinge von ihm je ein Geldvermächtnis in Höhe des Werts ihres gesetzlichen Erbteils, wie er sich beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft ergibt. Hierbei sind §§ 3211, 3213, 2314 und 2316 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Grundstücke sind mit dem amtlichen Schätzungswert einzustellen, bewegliche Sachen mit dem Wert, den der Überlebende von uns nach seinem billigen Ermessen festsetzt. Die Vermächtnisse sind bis zum Tod des Überlebenden von uns zinslos gestundet. Für die Vermächtnisse ist den Berechtigten auf ihr Verlangen Sicherheit zu leisten, wenn der Überlebende von uns sich wieder verheiratet ..." Die beiden Kinder K1 und K2 sind Vermächtnisnehmer. Im Jahr 2014 ist der erste Ehegatte verstorben, im Jahr 2021 der zweite Ehegatte. Wir müssen nun eine Erbschaftsteuererklärung für K1 und K2 für den Tod des zweiten Ehegatten machen und die Frage ist, ob die Vermächtnisse gelten und diese Verträge somit nicht auf den Tod des Zweitversterbenden zu versteuern sind. Frage: Ist das Geldvermächtnis auf den Tod des Erstversterbenden mit Stundung bis zum Tod des Zweitversterbenden insoweit gültig, dass die K1 und K2 das Geldvermächtnis vom Erstverstorbenen geerbt haben und jetzt in der Erbschaftsteuererklärung des Zweitverstorbenen für K1 und K2 diese Geldvermächtnisse nicht mehr anzugeben sind? Oder erben K1 und K2 alles einschließlich der Geldvermächtnisse vom Zweitverstorbenen oder handelt es sich für die Geldvermächtnisse nur um ein Vorauserbe vom Erstverstorbenen?
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