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Bewertungsstichtag,§ 11 ErbStG,Wertveränderungen zwischen Erbanfall und Erbauseinandersetzung

In der gesetzlichen Erbfolge sind Kind 1 und Kind 2 Erben des Vaters. Vater ist 2017 verstorben und das Erbe umfasst ein EFH (Wert 800.000 €), eine ETW (Wert 200.000 €) und Bankguthaben (600.000 €). Beide Grundvermögen sind vor mehr als zehn Jahren entgeltlich erworben worden und an Dritte vermietet. Die Erbengemeinschaft soll im Jahr 2022 aufgelöst werden. Kind 1 erhält das EFH und Kind 2 die ETW und das Bargeld. Eine Zuzahlung erfolgt nicht. Auf Basis der Wertverhältnisse 2017 erhält demnach jedes Kind einen gleichen Gegenwert. Im Jahr 2022 beläuft sich der Wert nach dem BewG für das EFH auf 1.100.000 € und für die ETW auf 300.000 €. Das Bankguthaben ist in unveränderter Höhe vorhanden. Da Kind 1 nunmehr nach den Wertverhältnissen 2022 einen Wert in Höhe von 1.100.000 € und Kind 2 einen Wert in Höhe von 900.000 € besitzt, stellt sich die Frage, ob die Erbauseinandersetzung zu Schenkungsteuer führt. Sind für die Beurteilung der Erbauseinandersetzung die Wertverhältnisse 2017 maßgebend, so dass jedes Kind einen Wert in Höhe von 800.000 € erhält, oder sind die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung anzusetzen, so dass Kind 1 wertmäßig 200.000 € mehr, als ihm nach Quote zusteht, erhält und demnach eine Schenkung von Kind 2 an Kind 1 in Höhe von 100.000 € anzunehmen wäre und der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwirklicht wird?
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