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Familienheim,§ 13 Abs. 4b ErbStG,Abriss zur Neuerrichtung

Meine Frage richtet sich nach den Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags für ein Familienwohnheim. Die Steuerpflichtige wurde beerbt von ihrem Ehemann. Im Erbe enthalten ist ein bebautes Grundstück, das der Erblasser und die Ehefrau gemeinsam bewohnten. Im Testament des Erblassers steht auch, dass nach Ableben der Ehefrau die drei Kinder und ein Enkelkind alles erben sollen. Die Ehefrau bewohnt jetzt das Familienwohnheim weiter, sodass sie den Freibetrag für ein Familienwohnheim geltend machen kann. Der Enkel, der später einen Teil erbt, möchte die anderen Erben jetzt auszahlen. Er würde hierfür den vereinbarten Betrag jetzt bezahlen. Die Steuerpflichtige (Großmutter) würde notariell eine Überlassung auf den Todesfall beurkunden lassen. Hier wird vereinbart, dass das Grundvermögen erst mit dem Ableben der Großmutter auf den Enkel übergehen wird. Soweit wäre der Freibetrag für ein Familienwohnheim bei der Steuerpflichtigen noch nicht verloren. Was würde sich ändern, wenn der Enkel nach dieser Beurkundung das Haus abreißen und neu bauen würde und die Großmutter mit dem Enkel dieses neue Haus auf demselben Grundstück bewohnen würde? Verbleibt es bei der Steuerpflichtigen trotzdem beim Freibetrag für ein Familienwohnheim?
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