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Einkommensteuervorauszahlungen,R E 10.8 Abs. 4 ErbStR,§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Sind auch für die Quartale II, III, und IV festgesetzte Vorauszahlungen zur Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig, wenn der Erblasser bereits im ersten Quartal des betreffenden Veranlagungszeitraums verstorben ist? Ändert sich etwas an der Abzugsfähigkeit, wenn die Vorauszahlungen auf Antrag des Erben nachträglich herabgesetzt werden?
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