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Nießbrauch,Verzicht,§ 25 ErbStG alte Fassung

Mit Vertrag vom 28.12.2006 übertrug eine Mandantin Grundbesitz (tw. Mietshäuser) im Wege der Schenkung auf ihre drei Kinder, unter Vorbehalt des Nießbrauchs; auf diesen hat sie im Jahr 2019 verzichtet. Die Schenkung erfolgte also nach altem Recht, der Wert des Nießbrauchs konnte nicht abgezogen werden. Der Verzicht wurde der Finanzverwaltung angezeigt, was aber keine steuerlichen Folgen auslöste (auch keine Reaktion bisher). In diesem Jahr sind weitere Schenkungen angedacht. In den Zehnjahreszeitraum fallen außer dem Nießbrauchsverzicht, der alle drei Kinder begünstigte, noch Grundstücksschenkungen an zwei der Kinder. Meine Frage dazu: Ist die Nießbrauchsbelastung, die im Jahr 2006 nicht abgezogen werden konnte, vom Wert des Verzichts (2019) abzuziehen? Meine Recherchen haben nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt.
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