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Grundbesitzbewertung,Niedrigerer gemeiner Wert,§ 198 BewG

Die Erblasserin A ist am 09.07.2020 verstorben. Sie hat ein bebautes Grundstück an die Nichte B vererbt. Der steuerliche Grundbesitzwert beträgt lt. unserer Berechnung 205.000 €. Es liegt ein Gutachten vom April 2021 zum 01.01.2021 in Höhe von 136.000 € vor. Das Haus wurde letztendlich im Jahr 2021 für 410.000 € veräußert. Wir werden uns auf das Gutachten beziehen und den niedrigeren Wert beantragen. 1. Ist es schädlich, dass das Gutachten erst neun Monate nach dem Tod erstellt worden ist? 2. Kann es sich zum Bumerang entwickeln, wenn bekannt wird, dass das Haus für 410.000 € veräußert worden ist? Wird dann anstatt dem steuerlichen Wert von 205.000 € der Verkaufpreis in Höhe von 410.000 € angesetzt?
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