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Jahreswert,§ 15 BewG,Nießbrauch

Unser Mandant verzichtet auf seinen Nießbrauch. Für die Berechnung des Werts ist die Jahresrohmiete ausschlaggebend. Beinhaltet dieser Jahresrohmiete auch die Nebenkosten (z. B. Gas, Wasser)? Oder geht man bei der Berechnung von der Kaltmiete aus?
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