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Anteilsbewertung,Bewertungsverfahren,Gutachten,§ 11 Abs. 2 BewG

R 11.2 Satz 5 ErbStR 2019 eröffnet die Möglichkeit: „5Sofern zum Bewertungsstichtag feststeht, dass die Berechnungsgrößen des Verfahrens durch bekannte objektive Umstände, z.B. wegen des Todes des Unternehmers, sich nachhaltig verändern, muss dies bei der Ermittlung entsprechend berücksichtigt werden.“ In welcher Form kann dies „entsprechend berücksichtigt werden“? Muss dies im Rahmen eines Gutachtens, welches den Unternehmenswert ermittelt, ausgeführt werden, oder genügt eine formlose Darstellung des Sachverhalts ggf. mit entsprechenden Nachweisen?
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