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Betriebsvermögen,Kapitalkonten,passives Sonderbetriebsvermögen

Bei der Schenkung eines Anteils an einer KG sind die Kapitalkonten der Gesellschafter zu berechnen (Zeile 55 in der Anlage Betriebsvermögen). Dabei ist ein passivisches Gesellschafterdarlehen zweifelsohne mit zu berücksichtigen. Die entsprechende Forderung im SBV zählt ebenso zu den Finanzmitteln. Wie verhält es sich jedoch mit einem aktivischen Gesellschafterdarlehenskonto (entstanden aus Überentnahmen)? Handelt es sich dabei ebenfalls um ein Kapitalkonto und ist dieses als Schuld im SBV zu berücksichtigen?
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