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§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG,Abziehbarkeit eines nießbrauchbelasteten Geldvermächtnisses,Wirkung der Ausschlagung eines Vermächtnisses

M und F haben sich in einem gemeinsamen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, Schlusserben sind die Kinder S und T. Nach dem Tod des Erstversterbenden wird den Abkömmlingen ein Geldvermächtnis in Höhe von 50 % des Werts des reinen Nachlasses eingeräumt. Das Vermächtnis ist fällig mit Erbanfall und ist unverzinslich. Dem überlebenden Ehegatten steht an diesem Geldvermächtnis der Nießbrauch zu wie folgt: „Dem Überlebenden steht jedoch an dem Vermächtnis und bei Aufteilung an allen Teilbeträgen des Vermächtnisses der lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauch zu. Der Überlebende braucht also das Vermächtnis, solange der Nießbrauch besteht, nicht auszubezahlen. Ein konkreter, kalendermäßig festgelegter Zeitpunkt für die Auszahlung des Geldbetrags besteht dadurch nicht. Der Überlebende kann auf diesen Nießbrauch jederzeit ganz oder teilweise verzichten.“ M ist nun verstorben. Fragen: 1. Unseres Erachtens ist das Vermächtnis bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abzuziehen. 2. Sollte dies nicht der Fall sein, möchten S und T das Vermächtnis nicht annehmen und dafür den Pflichtteil geltend machen. Die Ausschlagung des Vermächtnisses führt u.E. lediglich dazu, dass kein Erwerb aus dem Vermächtnis bei S und T anfällt, nicht aber zu einer (Rück-)Schenkung an F.
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