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§ 190 BewG,Anlage 24 zum Bewertungsgesetz,Berechnung der Brutto-Grundfläche

Mein Mandant hat ein Haus von seiner Tante geerbt. Der Bodenrichtwert etc. ist hier kein Problem. Das Problem ist die Einstufung des Gebäudes. Ich habe das Gebäude als freistehendes Einfamilienhaus eingestuft. Es handelt sich um ein Fertigbauhaus aus dem Jahr 1978 in einfacher Bauweise. Es ist laut den Unterlagen ein klassischer Bungalow. Wohnfläche 93 qm im EG. Brutto-Grundfläche laut Zeichnung 103 qm. Laut Anlage 24 zum BewG wird ein Kriechkeller nicht als Geschoss angesehen. Der Dachboden ist nicht ausgebaut und ist es gibt laut Baubeschreibung auch keine Trägerplatten für Fußbodenbelag. Die Erdgeschossdecke (Decke zwischen EG und DG) ist als aus Stahlprofil mit abgehängten Gipskarton-Kassetten und Wärmedämmung in den Zwischenräumen beschrieben. Das Problem ist nun das Dachgeschoss. Das Haus wurde somit als Gebäudeart 1.22 eingestuft. Aber warum nimmt das Finanzamt dann zwei Geschosse bei der Berechnung der BGF? Die Begründung, die mir vorliegt, besagt, da der Dachboden eine lichte Höhe in der Mitte von 2 m hat, kann es als volles Geschoss angesehen werden. Falls ich das nicht wünsche, wird das Haus umdeklariert in 1.23 Gebäude mit flach geneigtem Dach, was zu noch höheren RHK führen würde. Meiner Meinung nach habe ich einen sog. Spitzboden, der nur für Wartung, Inspektion und Instandsetzungen der Baukonstruktionen genutzt werden kann, Anlage 24 Nr. 2 BewG. Es ist kein flaches Dach. Oder gibt es hier einen bestimmten Neigungswinkel, der zum Tragen kommt? Wenn ich von der Größe des umbauten Raums ausgehe (laut Baubeschreibung), dann macht der Dachboden (29,58 m³) ca. 10 % der umbauten Fläche des Erdgeschosses aus (277,69 m³). Da kann man doch nicht von einem vollen Geschoss sprechen? Hätte mein Einspruch mit diesen Begründungen Erfolg?
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