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Abgrenzung § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 8 ErbStG,§ 13a ErbStG,Steuerbefreiung in Konzernstrukturen

Istzustand: Die Brüder A und B sind zu je 50 % Gesellschafter der XYZ GmbH (Stammkapital 25 T€). Wert 10 Mio. €, 22 Mitarbeiter, Jahreslohnsumme 1 Mio. €, Verwaltungsvermögen 10 %. Plan: 1) A und B gründen die H Holding GmbH (Stammkapital 25 T€, Lohnsumme 0 €) zu je 50 %. 2) Dann bringen A und B ihre Anteile an der XYZ GmbH gem. § 21 UmwStG im Wege des qualifizierten Anteilstausch gegen Gewährung neuer Anteile in die H Holding GmbH ein, Kapitalerhöhung dabei für die H Holding GmbH 1.000 €. 3) Jetzt schenken A und B ihrem Bruder C je 10 % ihrer Anteile an der H Holding GmbH und damit mittelbar auch 2 x 10 % an der XYZ GmbH. Fragen: A) Sind in dieser Fallkonstellation die Steuerbefreiungen gem. § 13a ErbStG gegeben? B) Sind dabei die Lohnsummen der H Holding GmbH oder der XYZ GmbH maßgebend? C) Gibt es weitere steuerliche Implikationen, die zu beachten wären? D) Wie verhält es sich, wenn die Holding bereits durch A (40 %), B (40 %) und C (20 %) gegründet wird und dann die Einbringung gem. § 21 UmwStG erfolgt? A und B bringen je 50 % an der XYZ GmbH in die H Holding GmbH ein und erhalten je 400 € neue Anteile und C legt seine 200 € bar ein und erhält dadurch die mittelbare Schenkung von 2 x 10 % an der XYZ GmbH.
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