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§ 7 ErbStG,Widerrufsvorbehalt

Meine Mandantin möchte an ihre Kinder Gesellschaftsanteile an einer GmbH & Co. KG sowie an diversen GmbH-Anteilen sowie Grundvermögen übertragen (GmbH-Anteile sowie Grundvermögen werden im Sonderbetriebsvermögen bilanziert). Nunmehr wirft der Notar die Frage auf, ob durch die Vielzahl der beabsichtigten Rückübertragungsrechte die Gefahr besteht, dass a) die Schenkung als nicht durchgeführt gilt, b) die Kinder nicht Gesellschafter (GmbH-Anteile) bzw. Mitunternehmer (KG-Anteile) geworden sind. Die Mutter behält sich folgende Rückübertragungsrechte vor, wenn zu Lebzeiten der Mutter – der Erwerber ohne Zustimmung der Mutter über dne Gesellschaftsanteil/Geschäftsanteil bzw. Grundbesitz verfügt, oder – über das Vermögen des Erwerbers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angeordnet worden ist, oder – der Erwerber ein Vermögensverzeichnis bzw. eine Vermögensauskunft nach §§ 802c ff. ZPO errichtet, oder – der Geschäftsanteil/Gesellschaftsanteil gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb von vier Monaten wieder aufgehoben worden ist, oder – der Erwerber verstirbt, oder – über den Erwerber die Betreuung angeordnet wird, oder – die Ehe des Erwerbers auf andere Weise als den Tod, insbesondere durch Scheidung, beendet wird, oder – ein Scheidungsverfahren hinsichtlich der Ehe des Erwerbers anhängig wird, oder – der Erwerber der Drogen- oder Alkoholsucht verfällt, oder – der Erwerber Mitglied einer im Sektenbericht des Bundestags aufgeführten Sekte oder einer unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Vereinigung ist, oder – wenn zu Lebzeiten der Mutter entgegen der Annahme aller Beteiligten eine Schenkungsteuer von 100 T€ festgesetzt wird, oder – wenn es infolge eines Verstoßes gegen die Lohnsummenklausel (§ ...) und/oder die Behaltensfrist (§ ...) und/oder infolge eines anderen Nachversteuerungstatbestands zu einer Festsetzung von Schenkungsteuer über die vorgenannten 100 T€ kommt, oder – wenn sich entgegen der – auf einer Berechnung des steuerrechtlichen Beraters der Beteiligten beruhenden – Annahme der Vertragsbeteiligten herausstellt, dass die heutige Schenkung eine Ertragsteuer von mehr als 0 € auslöst.
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