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Immobilienübertragung,Auflage,§ 7 ErbStG

Unsere Mandanten (Ehegatten) sind je hälftig Miteigentümer einer Immobilie, welche sie auf ihren Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchten. Die Eltern beabsichtigen die Übertragung unter Einräumung eines Wohnrechts im EG des Objekts, wobei die Wohnung noch zu renovieren ist und der Sohn diese Kosten zu tragen hat. Der Vertragsentwurf des Notars sieht eine Übernahmeverpflichtung des Sohns für Kosten von maximal 50 T€ vor. Es stellt sich nun die Frage, ob die Übernahme der Kosten als Gegenleistung vom schenkungsteuerlichen Wert der Immobilie abzusetzen ist. Entsprechend dem FG München, Urteil v. 21.06.2006 – 4 K 163/03, EFG 2006 S. 1685 Nr. 21, könnte dies kritisch sein, da die Investitionen ja auch zu einer „Werterhöhung“ des Objekts führen und insoweit auch dem Sohn zugutekommen. Allerdings ist im unseren Fall eindeutig die Notwendigkeit der Renovierung sowie der Bezug zur Schenkung gegeben, da anderenfalls die Eltern keine bewohnbare Wohnung zur Verfügung hätten und nur so die Übertragung möglich ist.
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