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Bewertung,§ 12 ErbStG,Sachwertverfahren

Sachverhalt: In einem Geschäftsgebäude befindet sich im zweiten OG eine große Wohnung (erheblicher Wert über allen Freibeträgen). Das Gebäude ist nach WEG geteilt. Die privat für eigene Wohnzwecke genutzte Wohnung im zweiten OG soll vom Vater auf den Sohn übertragen werden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Frage: Handelt es sich nach dem Bewertungsgesetz bei der Wohnung im zweiten OG um Wohneigentum, welches nach dem Sachwertverfahren zu bewerten ist, oder um ein gemischt genutztes Grundstück, bei dem dann die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren erfolgt? Wir würden eigentlich von Wohneigentum ausgehen, da die Definition „Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört“ passt. Bei der Auswahl von Wohneigentum gibt es bei Gebäudeart nur die Auswahlkategorien Einfamilienhaus/Mehrfamilienhaus mit bis zu sechs Wohneinheiten, was dann nicht passt, da es eben kein Mehrfamilienhaus ist. Oder ist eine Wohnung in einem Geschäftsgebäude als gemischt genutztes Gebäude nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten? Wie ist dann die Vergleichsmiete zu ermitteln, wenn diese Wohnung gar nicht an Nichtfirmenangehörige vermietet werden darf und daher eine Vergleichsmiete für ein Industriegebiet nicht vorliegt?
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