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Bewertung von Grundstücksunternehmen,Substanzwert als Mindestwert beim Ertragswertverfahren

Wir bitten höflich um Beurteilung des nachfolgenden Sachverhalts: A bringt gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten 50 % Miteigentumsanteile an einer Grundbesitz haltenden Bruchteilsgemeinschaft in eine GmbH & Co. KG ein. A hält 100 % der Anteile an der nicht am Vermögen der KG beteiligten Komplementär-GmbH sowie den einzigen Kommanditanteil von 10.000 € (Ein-Mann-GmbH & Co. KG). Die Einlage wird verbucht auf dem Kapitalkonto I im Wert von 10 Mio. € (Verkehrswert) und aufgeteilt aktiviert beim Grund und Boden sowie Gebäude; der Anteil an der Bruchteilsgesellschaft, die den Grundbesitz seit über 20 Jahren hält, wird von der Mandantin gleich lang im Privatvermögen gehalten. Nach der Verbuchung auf dem KapKto. I (= Hafteinlage, registerliche bedungene Einlage) beträgt dieses 10.010.000 €. Die aufnehmende Gesellschaft ist gewerblich geprägt. Nunmehr, nach drei Jahren nach der Einbringung der Vermögenswerte, sollen jedem der drei Kinder (volljährig) unter Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs so viel Anteile schenkweise übertragen werden, dass unter Berücksichtigung des darauf lastenden Nießbrauchs und unter Berücksichtigung des jeweiligen schenkungsteuerlichen Freibetrags von je 400.000 € keine „bis wenig“ Schenkungsteuer entsteht. Die Gesellschafter sind/werden Mitunternehmer mit Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko. Der Überschuss/Jahreswert der Erträge vor Abschreibungen, der auf die gewerblich geprägte Gesellschaft entfällt, nach allen Aufwendungen beträgt rund 200.000 € und ist nachhaltig zu erzielen als auch in der Vergangenheit erzielt worden. Ausschüttungsfähig sollen sein 70 % des HaBi-Überschusses. Die Immobilien haben aktuell den gleichen Wert zum Zeitpunkt der Schenkung (01.01.2022) wie zum Zeitpunkt der Verbuchung der Einbringung auf dem Kapitalkonto I, insgesamt 10.010.000 €. Die Gesellschaft hat keinerlei Verbindlichkeiten. Frage: • Wie ist der schenkungsteuerliche Wert der KG-Anteile zu ermitteln aus der Schenkung an die Kinder, der zum Zeitpunkt der Übertragung der KG-Anteile auf die Kinder maßgeblich ist unter Beachtung des lebenslänglichen Vorbehaltsnießbrauchs und des Freibetrags, wie oben dargestellt; das Geburtsdatum der Kommanditistin (A) ist der 15.06.1954? • Wie hoch kann nach den vorgegebenen Daten der prozentuale bzw. nominale Anteil je Kind sein, der aus dem zu teilenden KG-Anteil auf es übertragen wird?
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