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Schenkung,Ausführung,Widerrufsvorbehalt

In einem Übertragungsvertrag gegen Nießbrauchvorbehalt zugunsten des Überträgers und danach zugunsten des überlebenden Ehegatten behält sich der Überträger das „jederzeitige Rückübertragungsrecht ohne Angaben von Gründen“ vor. Frage: Handelt es sich trotzdem um einen schenkungsteuerlichen Vorgang im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gem. § 1 Erbschaftsteuergesetz?
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