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disqutoale Erbauseinandersetzung,§ 2075a BGB,§ 30 ErbStG

Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2019 wurden meine Mandantin und ihr Bruder testamentarisch je zur Hälfte Erben. Der Wert des Erbes (Grundstück, Bankguthaben, Münzen) liegt etwas unter 800.000 €. Eine Erbschaftsteuererklärung wurde nicht abgegeben. Meine Mandantin hatte mit dem für die ErbSt zuständigen Finanzamt gesprochen und die Auskunft erhalten, dass die Abgabe einer ErbSt-Erkl. nicht erforderlich sei. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Erkl. erfolgte nicht. Die Geschwister haben das Erbe auf Wunsch des Bruders disquotal aufgeteilt, weil die Schwester die pflegebedürftige Mutter jahrelang unentgeltlich als gesetzliche Betreuerin gepflegt hat. Diese Tätigkeit wollte der Bruder honorieren. Das Erbe setzte sich wie folgt zusammen: Grundstück 400.000 €, Bankguthaben 320.000 €, Münzen 80.000 €, insgs. rd. 800.000 €. Aufgeteilt wurde wie folgt: Schwester Grundstück 400.000 €, Bank, Münzen 75.000 €, insges. 475.000 €, also ein Mehr von 75.000 € Bruder Bank, Münzen 325.000 €, also ein Weniger von 75.000 €. Meine Mandantin gibt an, dass das Finanzamt ihr gesagt habe, es sei unerheblich, wie aufgeteilt werde. Meines Erachtens liegt in der disquotalen Erbauseinandersetzung eine Zuwendung des Bruders an die Schwester in Höhe von 75.000 €, die grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig ist. Ist das zutreffend? Gibt es eine andere Lösung? Welche Rolle spielt die Absicht des Bruders, die Tätigkeit der Schwester zu honorieren?
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