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Flutkatastrophe,Leistungen aus der Versicherung,§ 11 ErbStG

Eine Erbengemeinschaft hat kurz nach dem Flutereignis in NRW am 14.07.2021 eine durch die Überschwemmung massiv beeinträchtigte Immobilie geerbt. Der zum Todeszeitpunkt des Erblassers ermittelte Wert des Objekts betrug nur noch rund 25 % des Werts vor der Überschwemmung. Der Erblasser hatte eine Elementarversicherung abgeschlossen, die allerdings nur einen Teil der für die Beseitigung der aufgetretenen Schäden entstandenen Kosten erstattet hat. Zur weiteren Schadensbeseitigung hat die Erbengemeinschaft im Juli 2022 einen Antrag auf Wiederaufbauhilfe beim Land NRW gestellt. Über den Antrag wurde bislang noch nicht entschieden, es ist jedoch davon auszugehen, dass die beantragte Fluthilfe genehmigt wird. Wie sind a) der Schadensersatz aus der Elementarversicherung sowie b) die später beantragte Fluthilfe im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung zu behandeln?
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