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Auflage,Abzug,Wert der Auflage

Folgende Regelung findet sich im Testament: Meiner Tochter [T] mache ich zur Auflage, erforderlichenfalls mit bis zu 25 % vom Wert ihres Ererbten ärztliche, psychologische und/oder pädagogische oder sonstige Maßnahmen mitzufinanzieren, die zur Förderung von Intelligenz, Sozialverhalten und Lebenstüchtigkeit unserer Enkeltochter [E] dienlich sind, sofern E dessen wegen Entwicklungsrückstands oder einer Behinderung bedarf und weder Krankenkasse noch Sozialträger für die Kosten der Maßnahme (anteilig) aufkommen. Meine Frage wäre hier wie folgt: Wann (bereits jetzt (was ja bei Auflagen regelmäßig der Fall ist) oder erst in dem Moment, in dem die Kosten tatsächlich anfallen) und mit welchem Wert (bzw. wie wird dieser bestimmt) kann die o.g. Auflage zu Gunsten der Enkeltochter im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung der Tochter des Erblassers berücksichtigt werden? Welche Maßnahmen wären hier zum Abzug zugelassen (der Begriff der „sonstigen förderlichen Maßnahmen“ ist sehr weitgehend und könnte auch das therapeutische Delfinschwimmen umfassen. Sonstige Anmerkungen: Das Testament ist im Übrigen rechtlich wirksam. Die Tochter ist 18 und hat eine starke Lernbehinderung. Besondere Kosten fallen hierzu derzeit aber nicht an. Die Gestaltung wurde nicht als Steuersparkonstrukt gewählt, sondern wg. der schlechten finanziellen Situation der Eltern der Enkeltochter.
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