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§ 7 Abs. 8 ErbStG,verdeckte Einlage

Im Jahr 2016 veräußert der Vater (V) eine 25%ige Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft an eine GmbH. Gesellschafter dieser GmbH ist der Sohn (S) und die Ehefrau des Sohns (E) jeweils zu 50 %. Der Veräußerungspreis betrug 500.000 €. In einer späteren Betriebsprüfung qualifiziert der Prüfer den Sachverhalt als Betriebsaufgabe des MU-Anteils des V und unterstellt in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um nahestehenden Personen handelt, eine verdeckte Einlage in die GmbH. Begründet wurde die verdeckte Einlage durch die Tatsache, dass V als Gegenleistung eine unter dem Verkehrswert liegende Barvergütung erhält. Den Verkehrswert ermittelte der Prüfer nach dem Ertragswertverfahren mit 2.472 T€ bezogen auf den 25%igen Geschäftsanteil. Frage: 1. Welche steuerlichen Konsequenzen hat eine verdeckte Einlage in Höhe von 1.972 T€? 2. Kann in der verdeckten Einlage von 2.472 T€ ./. 500 T€ = 1.972 T€ ein schenkungsteuerpflichtiger Sachverhalt liegen? 3. Kann hier die Befreiung nach § 13 ErbStG in Anspruch genommen werden? 4. Kann dieser Vorgang zu einer Schenkungsteuerpflicht im Privatvermögen der Gesellschafter führen? 5. Wie wäre es, wenn ausschließlich die 500 T€ als Veräußerungspreis angesetzt werden, a) wenn dieser der Verkehrswert der Anteile ist, b) wenn die Anteile einen Wert von 2.472 T€ haben.
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