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§ 4 Abs. 3 S. 1 EStG,§ 11 EStG,Rückzahlung BE

Unsere Mandantschaft ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und hat im Jahr 2020 die Corona-Soforthilfe erhalten. Dieser Betrag wurde als steuerpflichtiger Zuschuss verbucht. Aufgrund fehlender Liquiditätsengpässe wird der Zuschuss im Jahr 2021 zurückgezahlt. Frage: Ist der Zuschuss im Jahr 2020 trotzdem als Ertrag zu erfassen und zu versteuern?
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