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Rangrücktritt,Passivierung der Verbindlichkeit

Wir betreuen eine UG (haftungsbeschränkt), bei der sich folgende Situation im Rahmen der Jahresabschlusstätigkeiten für 2019 ergibt: Die N-GmbH mit Alleingesellschafter X gewährte der UG zum Zweck der Vorfinanzierung ihrer Geschäftsidee ein Darlehen (450.000 €). An der UG sind der X, Y, & Z zu jeweils 1/3 beteiligt. Y ist der Sohn zu X. Die N-GmbH hat über das Darlehen einen Rangrücktritt erklärt. Das operative Geschäft der UG ist jedoch im Jahr 2020 zum Erliegen gekommen, und die N-GmbH musste im Jahr 2020 Insolvenz anmelden. Ist das Darlehen bei UG zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020 in voller Höhe zu passivieren, oder muss dieses erfolgswirksam aufgelöst werden?
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