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Bilanzierung von Verbindlichkeiten,§ 4 EStG,Betriebliche Veranlassung von Schulden

Ausgangssituation war eine GmbH & Co. KG mit Betriebsgebäude im Sonderbetriebsvermögen. Da die KG, ein Malergeschäft, in eine starke wirtschaftliche Schieflage geriet und eine Gewerbeuntersagung drohte, musste die KG liquidiert werden. Alle Darlehen waren bereits fällig gestellt. Das Gebäude aus dem SBV wurde ohne die dazugehörigen Schulden zum 31.12.2018 zu Buchwerten in eine neue KG eingebracht (§ 6 (5) S. 3 Nr. 2 EStG). Die alte Komplementär-GmbH wurde hierfür weiter genutzt. Im Frühjahr 2019 konnte eine neue Finanzierung sowohl für die Altschulden als auch für die Sanierung des Gebäudes gefunden werden. Nach der Sanierung erfolgte die Vermietung der Immobilie. Dieses neue Darlehen wurde wiederum in der KG bilanziert. Nach telefonischer Rückfrage beim FA wurde dort mitgeteilt, dass es keinen Bezug annehmen würde. Nach einem Sachbearbeiterwechsel möchte das Finanzamt nun nach Einreichung des Jahresabschlusses 2019 Nachweise über die betriebliche Veranlassung der neuen Verbindlichkeiten. Welche Möglichkeiten bleiben, um die Auflösung der stillen Reserven zu vermeiden?
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