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Betriebsverpachtung im Ganzen,Aufdeckung stiller Reserven,§ 16 Abs. 3b EStG

Folgender Sachverhalt: Unser Mandant betreibt ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen im Bereich Autotransporte. Im Betriebsvermögen befindet sich ein Geschäftshaus, welches zum einen als Büro genutzt wird und in dem weitere Betriebswohnungen im Rahmen des Unternehmens vermietet werden. Geplant ist, das Unternehmen, einzelne Wirtschaftsgüter, Fahrzeuge und Gebäude zu verkaufen. Kaufpreiszahlung könnte allerdings erst im Jahr 2022 erfolgen. Nun plant unser Mandant, bis dahin seinen Betrieb, heißt Büro, Fahrzeuge und Hallen, als Ganzes zu verpachten. Die Einkünfte aus den Wohnungen würden bei ihm verbleiben. Müssen in diesem Fall die stillen Reserven bei Abmeldung der aktiven gewerblichen Tätigkeit aufgelöst werden, oder kann er das Wahlrecht in Anspruch nehmen, die Pachteinnahmen als Betriebsverpachtung im Ganzen als gewerbliche Einkünfte fortzuführen?
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