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Gewerblicher Grundstückshandel,Mietobjekte,unentgeltliche Übertragung

Ein älteres Ehepaar besitzt mehrere (sechs) Mietobjekte. Da keine Nachkommen vorhanden sind, sollen alle Häuser (trotz sehr guter Rendite) veräußert werden. Alle Häuser sind länger als zehn Jahre im Eigentum und vermietet. In einem Haus wird eine Wohnung selbst bewohnt. Der Ehemann ist Eigentümer von vier Objekten, von denen er eins im Jahr 2017 veräußert hat. Ein weiteres Objekt hat er kürzlich, also im Jahr 2021, unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen. Somit hat der Ehemann noch zwei Objekte, die er gerne kurzfristig veräußern möchte. Die Ehefrau hatte zwei Mietobjekte plus das im Jahr 2021 von ihrem Ehemann übertragene Objekt. Diese drei Objekte sollen ebenfalls kurzfristig veräußert werden. Das von ihrem Mann unentgeltlich erhaltene Grundstück wurde im Jahr 2012 geteilt, weil für die abgetrennte Teilfläche ein Käufer vorhanden war, der letztlich doch abgesprungen ist. Es gab im Jahr 2012 nur die im Nachhinein nicht mehr notwendige Teilung, das Eigentum hatte der Ehemann schon lange vorher (> 10 Jahre). Fragen 1. Kann es sich hier um einen gewerblichen Grundstückshandel handeln, wenn alle Objekte länger als zehn Jahre im Eigentum waren und lediglich aus Altersgründen ein Verkauf stattfinden soll? 2. Zählt das unentgeltlich an die Ehefrau übertragene Objekt bei der Prüfung der Zählobjekte schädlich mit, wenn diese das Haus im Anschluss an die Übertragung veräußert? 3. Führt die Teilung des Grundstücks, welches unentgeltlich an die Ehefrau übertragen wurde, dazu, dass nun zwei Zählobjekte vorliegen, obwohl auch die Teilfläche länger als zehn Jahre im Eigentum war? 4. Kann die unentgeltliche Übertragung an die Ehefrau als Gestaltungsmissbrauch gesehen werden, weil die Übertragung offensichtlich nur erfolgte, um die Drei-Objekt-Grenze zu umgehen? 5. Wenn es sich um einen gewerblichen Grundstückshandel handelt, würde dieser dann umgangen werden, wenn eines der Häuser des Ehemannes erst im Jahr 2023 veräußert werden würde, weil dann das im Jahr 2017 veräußerte Objekt aus dem Fünf-Jahres-Zeitraum herausfallen würde?
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